AGB

Hintergrund

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Welle Salzburg GmbH & Co KG und der Welle 1 Graz der Rocksender GmbH
in weiterer Folge WELLE 1 genannt.

A) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle an WELLE 1 erteilten Werbeaufträge vor allem für Werbesendungen, sonstige Werbeformen, Patronanzhinweise bzw. -sendungen und damit in Zusammenhang stehende Produktion von Sendeunterlagen sowie Internetwerbung. Für sämtliche Aufträge gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der WELLE 1.

B) Angebote der WELLE 1 zur Erbringung von Werbeleistungen sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst nach Annahme durch WELLE 1 und nach unterschriftlicher Bestätigung des Auftraggebers als verbindlich geschlossen. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Sendeaufträge von Werbeagenturen oder Werbemittler werden lediglich für namentlich genau bezeichnete Werbetreibende angenommen. Deren späterer Wechsel benötigt die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von WELLE 1. Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten eine Agenturprovision von 15 % auf die Nettoauftragssumme des Auftraggebers falls sie einen Befähigungsnachweis erbringen und sie ihren Auftraggeber werblich beraten oder eine vergleichbare Dienstleistung nachweisen können. Agenturprovisionen werden lediglich gewährt, wenn die Agentur selbst Auftraggeber ist. Weiters gelten für Senderprojekte die speziellen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Programms. Verbundwerbung wird nach spezieller Vereinbarung mit WELLE 1 durchgeführt. WELLE 1 ist diesbezüglich berechtigt einen Verbundzuschlag zu verlangen.

C) WELLE 1 behält sich vor, die Annahme von Aufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen und ist berechtigt, auch bei rechtsverbindlich bestätigten Aufträgen die Ausstrahlung von Sendungen abzulehnen. Zu einer derartigen Ablehnung wird es vor allem bei gesetzwidrigen, rassistischen, sexistischen, undemokratischen Inhalten, der Form, häufiger Wiederholungen oder bei nicht ausreichender technischer Qualität der Sendeunterlagen kommen. WELLE 1 ist nicht verpflichtet Beiträge vor Annahme des Sendeauftrages zu prüfen. WELLE 1 ist weiters berechtigt Beiträge abzulehnen, wenn diese für den Sender unzumutbar sind oder bei Zahlungsverzug des Auftraggebers. Im Falle mangelnder Vorauszahlung oder hinreichender Sicherstellung durch den Auftraggeber gilt dies auch bei Sendungen während eines vorweg bestimmten längeren Zeitraums. Sollte es zu Beanstandungen durch den Werberat kommen, ist WELLE 1 berechtigt die Ausstrahlung von Werbung zu stoppen und vom Auftraggeber eine den Vorgaben des Werberates entsprechende Adaptierung zu verlangen. Eine Ablehnung ist dem Auftraggeber sofort mitzuteilen. Ansprüche des Auftraggebers, die über die Rückzahlung des bereits geleisteten Entgeltes hinausgehen, sind ausgeschlossen. Wird eine Sendeleistung erbracht, obwohl WELLE 1 diese zuvor abgelehnt hat, ist der vereinbarte Preis dafür zu leisten. Dies gilt auch – anteilmäßig – bei Ausstrahlung einzelner abtrennbarer Teile einer Sendeleistung.

D) Der Preis für die von WELLE 1 erbrachten Leistungen ergibt sich, mangels ausdrücklicher anders lautender Vereinbarung, aus der zum Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung des Auftrages gültigen WELLE 1 Preisliste. Die Berechnung der Einschaltpreise für Sendungen erfolgt auf Basis der tatsächlich ausgestrahlten Spotlänge, mindestens jedoch auf Basis der gebuchten Spotlänge. Alle sonstig anfallenden Kosten werden gesondert berechnet und gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Abgaben im Zusammenhang mit Gewinnspielen gehen ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers. Dieser hat WELLE 1 dementsprechend schad- und klaglos zu halten. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich Steuern, Abgaben und Gebühren, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die bisherige Preisliste verliert mit Inkrafttreten einer neuen ihre Gültigkeit. Preisänderungen werden mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten gegenüber Auftraggebern, deren Aufträge dadurch berührt werden, bekannt gegeben. Der Auftraggeber ist in solchen Fällen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Er muss den Rücktritt der WELLE 1 jedoch umgehend schriftlich mitteilen.

E) Das Entgelt für die Werbeleistung wird von WELLE 1, sofern nicht anders vereinbart, im Voraus in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig. WELLE 1 behält sich vor, ohne Angabe von Gründen, Vorauszahlungen zu verlangen. Als Nachweis für die Rechtzeitigkeit der Zahlung gilt das Einlangen auf dem Bankkonto von WELLE 1. Sämtliche Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Alle Bankspesen gehen durchwegs zu Lasten des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 12% per anno ab dem Zeitpunkt des Verzuges. Zudem verpflichtet sich der Auftraggeber, neben den bei WELLE 1 gebräuchlichen Mahnspesen alle der WELLE 1 bei der Verfolgung ihrer Ansprüche anlaufenden Kosten, aus welchem Titel auch immer, einschließlich der Kosten eines Inkassobüros sowie die Kosten anwaltlicher Intervention auf Basis des Rechtsanwalttarifgesetzes, zu bezahlen. Zahlungen des Auftraggebers werden zuerst auf Zinsen und Spesen und am Ende auf die reinen Rechnungsbeträge angerechnet. Bei Zahlungsverzug behält sich WELLE 1 vor, die weitere Durchführung des Auftrages zurückzustellen ohne dass dies einen Ersatzanspruch des Auftraggebers begründet. Für die der WELLE 1, durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten und Nachteile kann der Auftraggeber haftbar gemacht werden. Weiters wird bei Zahlungsverzug das vereinbarte Gesamtauftragsvolumen umgehend fällig, egal, in welchem Umfang dieses gesendet wurde. Nach Zahlungseingang kann das noch nicht gesendete Volumen bis zum Ende des Kalenderjahres des Auftragsschlusses wahrgenommen werden. Eventuelle Schadenersatzansprüche von WELLE 1 gegenüber dem Auftraggeber richten sich nach dem vereinbarten Auftragsvolumen samt anfallenden Aufwendungen. In jedem Fall bleiben sämtliche Verwertungsrechte welcher Art auch immer bei WELLE 1, bis die für die einzelnen Verwertungsrechte in Rechnung gestellten Beträge an WELLE 1 bezahlt sind.

F) Nachlässe, Rabatte oder sonstige Begünstigungen, welche dem Auftraggeber gewährt wurden, verlieren im Falle des Zahlungsverzuges um mehr als zwei Wochen bzw. der Insolvenz ihre Gültigkeit und werden bis zu den in der jeweils gültigen Preisliste angeführten Beträgen nachbelastet. Rechnungsreklamationen können nur vor Ablauf des Fälligkeitstermins anerkannt werden. Reklamationen in Bezug auf die Werbesendung können nur innerhalb von sieben Tagen nach Ausstrahlung berücksichtigt werden. Es gilt das Schriftlichkeitsgebot.

G) Werbesendungen werden von WELLE 1 in gleicher Weise ausgestrahlt wie das restliche Programm. Eine Haftung für die tatsächliche Empfangsqualität und/oder das Empfangsgebiet übernimmt WELLE 1 nicht. Die vereinbarten Sendezeiten werden von WELLE 1 nach Möglichkeit eingehalten. WELLE 1 leistet keine Gewähr für die Ausstrahlung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Zeitzone oder in bestimmter Reihenfolge. Die Vereinbarung eines Konkurrenzausschlusses ist nicht möglich. Wird eine Werbesendung aus programmlichen (z.B. wegen aktueller Geschehnisse) oder technischen Gründen, wegen behördlicher Verfügung, höherer Gewalt und dergleichen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nur mangelhaft gesendet, so wird dies e von WELLE 1 so bald als möglich nachgeholt. Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart gelten Aufträge für die Sendung von Werbespots etc. nur für die terrestrische Verbreitung des Radioprogramms von WELLE 1 im vereinbarten Sendegebiet. WELLE 1 behält sich ausdrücklich vor, bei zeitgleicher oder zeitversetzter Verbreitung seines Programms in anderer Form (vor allem via Internet) diese Werbespots bzw. Sonderwerbeformen auszublenden. Gleiches gilt, wenn WELLE 1 sein Programm oder Teile davon anderen Rundfunkveranstaltern als Mantelprogramm im Sinne des § 17 Privatradiogesetzes zur Verfügung stellt oder dieses Programm in anderen Sendegebieten, für welche Radio Eins selbst Sendelizenzen hält, ausstrahlt.

H) Rahmenaufträge werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste innerhalb der Vertragslaufzeit abgerechnet, auch dann, wenn der Auftraggeber das vereinbarte Auftragsvolumen bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingebucht hat. Der Einschaltzeitpunkt muss vom Auftraggeber derart rechtzeitig mitgeteilt werden, dass ein Ausstrahlen bis zum Ende des Kalenderjahres möglich ist. Offene Schaltungen werden spätestens zum Ende der Vertragslaufzeit in Rechnung gestellt und können innerhalb einer Nachfrist von einem Monat in Anspruch genommen werden. Mit Ablauf der Nachfrist gelten alle Leistungen von WELLE 1 als vollständig erbracht. Ist WELLE 1 eine Stornierung oder Verschiebung des Ausstrahlungstermins technisch nicht möglich, können daraus gegen WELLE 1 keine Ansprüche geltend gemacht werden. Der Auftraggeber bleibt zur Gegenleistung verpflichtet.

I) Der Auftraggeber hat WELLE 1 die gesamten Sendeunterlagen rechtzeitig, das bedeutet spätestens fünf Tage vor dem geplanten Sendetermin, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Der jeweilige Datenträger/die jeweilige Email hat neben dem eigentlichen Spot folgende Angaben zu enthalten: Kundenname, Produkt, Einschaltplan, Angaben über Spotlängen und alle für die Abrechnung mit der jeweils zuständigen österreichischen Verwertungsgesellschaft erforderlichen Angaben. Sollte es zu einer verspäteten Übergabe bzw. zu nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers kommen, übernimmt WELLE 1 keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausstrahlung. Änderungen von Text und/oder Sendeterminen durch den Auftraggeber müssen durch WELLE 1 schriftlich bestätigt werden. Alle durch nicht fristgerechte, nicht vollständige oder technisch nicht einwandfreie Übermittlung der Sendeunterlagen entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Sollten Werbesendungen aufgrund mangelhafter oder falscher Kennzeichnung der Sendeunterlagen oder verspäteter Übermittlung nicht bzw. falsch zur Ausstrahlung kommen, kann das vereinbarte Entgelt in Rechnung gestellt werden. Ersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass Sendeunterlagen auf dem Transport verloren gehen oder beschädigt werden. Dies gilt auch für alle Fehler, welche durch eine nicht erfolgte, fehlerhafte oder missverständliche Übermittlung von Sendeunterlagen, Sendeinhalten oder Aufträgen durch Botendienste, Post, Telefax, Email und ähnlichem entstehen. Sendeunterlagen werden lediglich auf Wunsch des Auftraggebers zurückgestellt. Die Rückstellung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Aufbewahrungspflicht von nicht zurückgestellten Sendeunterlagen endet nach deren Umspielung.

J) WELLE 1 ist nicht verpflichtet, Sendeunterlagen vor Annahme des Auftrages bzw. übergebene Informationen vor deren Transformation in Sendeunterlagen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu kontrollieren. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt der ausgestrahlten Werbesendung. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er alle zur Ausstrahlung im Rahmen des Programms von WELLE 1 erforderlichen Rechte an dem von ihm beigestellten Tonträgern oder sonstigen Sendeunterlagen innehat. Der Auftraggeber stellt WELLE 1 bezüglich aller Ansprüche Dritter, die ihren Ursprung im Inhalt der Werbesendung haben frei. Weiters bestätigt der Auftraggeber mit der Auftragserteilung, dass die zur Verfügung gestellten Werbeunterlagen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen für Werbesendungen verstoßen und hält WELLE 1 für den Fall verwaltungsstrafrechtlicher bzw. strafrechtlicher Sanktionen aufgrund von gesetzwidrigen Werbesendungen schad- und klaglos. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Abrechnung mit der jeweils zuständigen österreichischen Verwertungsgesellschaft notwendigen Angaben über Komponisten, Titel und Länge der verwendeten Musik mitzuteilen. Sollten diesbezügliche Angaben fehlen, wird davon ausgegangen, dass der Werbespot keine Musik enthält, die eine derartige Pflicht begründet. Im Falle einer angedrohten Inanspruchnahme aufgrund von behaupteter Rechtsverletzungen durch eine Werbesendung ist WELLE 1 berechtigt, Name und Anschrift des Auftraggebers oder der zwischengeschalteten Agentur demjenigen bekannt zu geben, der Ansprüche aus diesen Rechtsverletzungen behauptet. Sendungen können von WELLE 1 jederzeit auch ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber als Werbesendungen und/oder Patronanzsendungen gekennzeichnet werden. Weiters ist WELLE 1 berechtigt derartige Sendungen von anderen Programmteilen zu trennen. Die Entscheidung über Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer solchen Kennzeichnung und/oder Trennung kommt ausschließlich WELLE 1 zu. Im Falle einer Unterlassung einer derartigen Trennung und/oder Kennzeichnung, die ausnahmsweise auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt ist, haftet dieser für jeden Nachteil, der WELLE 1 daraus erwächst.

K) WELLE 1 haftet im Schadensfall nur für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wobei die Haftung im Einzelfall, soweit rechtlich zulässig, mit dem jeweiligen Auftragswert begrenzt ist. Bei aufteilbaren Werbesendungen ist die Haftung mit dem auf den betroffenen (unterbleibenden oder mangelnden) Teil der Ausstrahlung entfallenden anteiligen Schaltungsentgelt begrenzt. WELLE 1 leistet für Fehler, die den Sinn des Werbespots nicht wesentlich beeinträchtigen, keinen Ersatz. Ausgeschlossen ist auch eine Haftung für Schäden, die durch Nichtsenden an einem bestimmten Tag oder durch Produktions- oder technische Fehler entstehen.

L) Aufträge werden prinzipiell als Festaufträge vergeben. Der Auftraggeber ist nur im Falle von außerordentlichen Gründen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Kommt es zu einer außerordentlichen Kündigung wird eine Stornogebühr in Höhe von 20% der Auftragssumme fällig, wobei das Kündigungsschreiben mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Kündigungstermin bei WELLE 1 eingelangt sein muss. Bei kurzfristigerer Kündigung wird dem Auftraggeber die Gesamtsumme in Rechnung gestellt. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der WELLE 1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, tatsächliche oder behauptete eigene Forderungen gegen Forderungen von WELLE 1 aufzurechnen. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind nur durch nochmalige Sendung in angemessenem Umfang abzugelten. Entsprechende Ansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten.

M) Sollte einer der beiden Vertragspartner in einer Rechtsnachfolgerin aufgehen, so gilt als vereinbart, dass alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die jeweilige Rechtsnachfolgerin übergehen. Alle anderen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. An die Stelle der der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen und juristischen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gerichtsstand ist die Landeshauptstadt Salzburg. Es gilt österreichisches Recht, mit Ausnahme der Regeln des Internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG und EVÜ) sowie des Wiener Kaufrechts.

(Stand: Dezember 2012)

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